Die Atomhaftung wird in der öffentlichen Diskussion oftmals verkürzt und unscharf dargestellt. So entsteht der Eindruck einer unzureichenden Absicherung im Haftungsfall. Das Gegenteil ist der Fall: Jeder Kernkraftwerksbetreiber haftet summenmäßig unbegrenzt und unabhängig von der Schuldfrage (Gefährdungshaftung) für die von seiner Anlage verursachten Schäden (§ 31 Abs. 1 AtG).
Die Betreiber der Kernkraftwerke sind deshalb zum Abschluss einer Deckungsvorsorge verpflichtet. Diese Deckungsvorsorge sichert Schäden im Umfang von bis zu 2,5 Mrd. Euro. Übersteigt die Schadensumme 2,5 Mrd. Euro, so haftet der Betreiber mit seinem ganzen Vermögen.
Die Deckungsvorsorge ist über eine Haftpflichtversicherung und eine gegenseitige Garantiezusage der Konzerngesellschaften der Betreiber abgedeckt. Da eine Versicherung in Höhe von 2,5 Mrd. Euro auf dem Versicherungsmarkt nicht erhältlich ist, haben die Konzerngesellschaften der Betreiber eine gegenseitige Garantiezusage gegeben. Diese Möglichkeit gewährt das Atomgesetz (§ 14 AtG).
Im Detail: Jedes Kernkraftwerk ist im Umfang von 256 Mio. Euro über eine Haftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft versichert. Eine Solidarvereinbarung der Betreiberunternehmen garantiert, dass die verbleibenden 2,244 Mrd. Euro von den Muttergesellschaften durch eine gegenseitige Garantiezusage abgedeckt sind (§ 14 Abs. 2 AtG). Mit der Solidarvereinbarung verpflichten sich die Unternehmen, die kernkraftwerksbetreibenden Tochterfirmen im Haftungsfall im Rahmen von 2,244 Mrd. Euro zu unterstützen.
Die Leistungsfähigkeit der einzelnen Vertragspartner wird jährlich anhand eines Testats durch einen Wirtschaftsprüfer nachgewiesen.
Der Kernkraftwerksbetreiber kann zum Schadenersatz herangezogen werden, gleich ob ihn am Schadenhergang ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung).
In der Höhe der Deckungsvorsorge nimmt die Bundesrepublik Deutschland im internationalen Vergleich eine Spitzenposition ein. Die Absicherung der Kernkraftwerke ist klar und umfassend im Atomgesetz geregelt: Versicherungen, Garantiezusagen und Konzernvermögen im Milliardenumfang sichern mögliche Schadenersatzforderungen bei Unfällen rundum ab. Eine weitere Aufstockung der Haftungsdeckung ist deshalb nicht erforderlich.
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